HBBZ Hochrhein-Bildungs- und Beratungs-Zentrum GmbH

AGB

A. Allgemeines

1. Das Unternehmen
Das Leistungsspektrum des HBBZ umfasst sowohl offene Standardtrainings als auch spezielle und kundenspezifische Beratungen, Seminare, Workshops und sonstige Leistungen, sowohl „Inhouse“ beim Kunden als auch in den Bildungszentren des HBBZ und in Hotels. Alle Berater und Trainer sind praxisorientiert und haben in der Regel langjährige Berufserfahrung auch außerhalb des Beratungs- und Trainingsumfeldes.

2. Qualitätspolitik
Das HBBZ orientiert sich an allen heutzutage üblichen Qualitätsmaßstäben im Weiterbildungsbereich. Unsere Unternehmensphilosophie ist geprägt vom Respekt gegenüber jedem unserer Kunden.

3. Geltungsbereich
Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der dem HBBZ und dem Kunden sind nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle Leistungen des HBBZ -mit Ausnahme von Studienreisen-, sofern nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie vom HBBZ schriftlich bestätigt worden sind. Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Grundlage aller Verträge ist die in unseren Katalogen beziehungsweise unseren Angeboten gemachte Leistungsbeschreibung, wobei geringfügige Abweichungen möglich sind. Es gelten die dort genannten Teilnahmevoraussetzungen. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage. Notwendige Kundendaten werden gespeichert. Das HBBZ verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Das HBBZ verpflichtet sich, Informationen – gleich welcher Art – über den Teilnehmer und/oder die Geschäfts- und Betriebsinterna des Kunden vertraulich zu behandeln.

B. Allgemeine Bedingungen für Training, Coaching, Workshops, Seminare, Mediation

1. Vertragsabschluß
1.1. Die Anmeldung des Kunden zu offenen Standardtrainings muss schriftlich erfolgen. Telefonische Vorabreservierungen sind möglich, jedoch muss umgehend eine schriftliche Anmeldung nachgereicht werden. Nach Eingang der Anmeldung des Kunden erhält dieser umgehend eine Anmeldebestätigung. Etwa drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn erhält der Kunde eine Einladung mit allen notwendigen Informationen (Veranstaltungsort, Beginn und Ende, Anfahrtshinweise, Hotelvorschläge u.a.).

1.2. Verträge über kundenspezifische Trainings, Seminare, Workshops und sonstige Leistungen bedürfen der Schriftform und kommen in der Regel durch ein Angebot dem HBBZ und dem entsprechenden schriftlichen Auftrag des Kunden zustande.

2. Stornierung von offenen Standardtrainings durch den Kunden
2.1. Die Stornoerklärung des Kunden bedarf der Schriftform. Sie ist kostenfrei, wenn sie spätestens bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim HBBZ eingeht. Bei Absagen bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von fünfzig Prozent des Preises berechnet. Bei Absagen nach diesem Termin bzw. bei Nichterscheinen wird die volle Gebühr berechnet.
2.2. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Ersatzteilnehmer zu dem Standardtraining zu entsenden, ohne dass hierbei zusätzliche Gebühren entstehen. Der Ersatzteilnehmer muss jedoch die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen.
2.3. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt nachzuweisen, dass dem HBBZ durch die Stornierung kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Stornierungsgebühr. In diesem Fall wird der nachgewiesene Schaden in Rechnung gestellt.

3. Stornierung von kundenspezifischen Trainings, Seminaren, Workshops und sonstigen Leistungen
3.1. Die Stornoerklärung des Kunden von kundenspezifischen Trainings, Seminaren, Workshops und sonstigen Leistungen bedarf der Schriftform. Sie ist bis drei Wochen vor Leistungsbeginn gebührenfrei. Kosten, die dem HBBZ in Vorbereitung der vereinbarten Leistungen entstanden sind, werden in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Stornierungen später als drei Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr in Höhe des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
3.3. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt nachzuweisen, dass dem HBBZ durch die Stornierung kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Stornierungsgebühr. In diesem Fall wird der nachgewiesene Schaden in Rechnung gestellt.

4. Stornierung durch das HBBZ
4.1. Bei zu geringer Teilnehmerzahl und in Fällen höherer Gewalt behält sich das HBBZ vor, Trainings, Seminare oder sonstige Leistungen abzusagen. Bei zu geringer Teilnehmerzahl erhält der Kunde spätestens 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn Bescheid, in Fällen höherer Gewalt so bald wie möglich. Bereits geleistete Zahlungen werden schnellstmöglich zurückerstattet.
4.2. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet – ist aber nicht beschränkt auf – arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Vertragsverstöße von Unterauftragnehmern und Erfüllungsgehilfen, Krankheit, Unfall, Erdbeben, Feuer, Überflutung, kriegerische Handlungen, Embargo, Aufstände und andere Umstände, die sich außerhalb der zumutbaren Einflussnahmen des HBBZ befinden und es davon abhalten, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
4.3. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz entstandener Auslagen beziehungsweise weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dem HBBZ bzw. ihren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es wird wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet.

5. Preise, Leistungen, Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit nichts anderes zwischen HBBZ und dem Kunden schriftlich vereinbart wurde, ist das HBBZ berechtigt, Honorar und Auslagen dem Kunden je nach Anfall monatlich im Nachhinein in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Ziff. 4.2. Sätze 2-4 sinngemäß.
5.2. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen des HBBZ sind innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig.
5.3. Zahlt der Kunde die fälligen Rechnungen innerhalb weiterer 10 Tage nicht, so ist das HBBZ berechtigt, seine Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen gegen den Kunden erfüllt sind.

6. Verzug, Unmöglichkeit und Leistungshindernisse
6.1. Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung des HBBZ oder im schriftlichen Vertrag als verbindlich bezeichnet sind. Nach Ablauf verbindlicher Fertigstellungstermine hat der Kunde dem HBBZ zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziff. 7 dieser Geschäftsbedingungen verlangen. Entsprechendes gilt im Falle der Unmöglichkeit seitens des HBBZ. Entsprechendes gilt bei Teilverzug des HBBZ oder teilweiser, vom HBBZ zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, wenn die teilweise Erfüllung dieses Vertrages für den Kunden nicht von Interesse ist.
6.2. Das HBBZ ist von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen insoweit und solange befreit, wie diese durch höhere Gewalt verhindert wird. Das HBBZ wird den Kunden von Anfang und Ende der Veränderung infolge höherer Gewalt informieren. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet – ist aber nicht beschränkt auf – arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Feuer, Überflutung, kriegerische Handlungen, Embargo, Aufstände und andere Umstände, die sich außerhalb der zumutbaren Einflussnahme des HBBZ befinden und es davon abhalten, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist das HBBZ berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Wenn etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel der vom HBBZ erbrachten Leistung darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziff. 2 und/oder Ziff. 14 dieser Geschäftsbedingungen nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist eine Haftung des HBBZ ausgeschlossen. Das HBBZ übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherheitsobliegenheiten gemäß Ziff. 3 dieser Geschäftsbedingungen beruhen.
7.2. Für Schäden des Kunden haftet das HBBZ auf Schadensersatz dem Kunden gegenüber nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder soweit wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich oder nach der Rechtsprechung zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eine eventuelle Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, fehlerhafter Beratung oder Einweisung oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bzw. für eine Haftung wegen unerlaubter Handlung.
7.3. Die Haftung des HBBZ ist im kaufmännischen Verkehr auf jeden Fall auf den typischerweise bei Rechtsgeschäften der vorliegenden Art entstehenden Schaden beschränkt.
7.4. Beginn und Ende der Verjährung sowie die Verjährungsfrist richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

8. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
8.1. Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen und Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragsparteien werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages hierzu angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
8.2. Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwenden.
8.3. Die vorstehenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Nichtverwertung entfallen, soweit die Informationen der anderen Vertragspartei vor der Mitteilung nachweisbar bekannt waren oder von einem berechtigten Dritten zu irgendeinem Zeitpunkt berechtigt offenbart oder berechtigt zugänglich gemacht wurden oder der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren. Die Verpflichtung aus Ziff. 8.1 und 8.2 bleiben jedoch bestehen, wenn ein Verschulden der anderen Vertragspartei dazu geführt hat, dass die Informationen der Öffentlichkeit bzw. Dritten bekannt oder zugänglich waren.
8.4. Die Geheimhaltungspflicht bleibt bis fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages bestehen.
8.5. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der einschlägigen Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

9. Schlussbestimmungen
9.1. Für Nebenabreden, Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen vereinbaren die Parteien die Schriftform.
9.2. Das Vertragsverhältnis zwischen dem HBBZ und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozesse ist Waldshut, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das HBBZ ist jedoch berechtigt, das für den Kunden ortszuständige Gericht zu wählen.
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder können sie nicht durchgeführt werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

10. Anwendungsbereiche der Ziff. 10. – 12.
Die Regelungen der Ziff. 10. – 12. gelten neben den Ziff. 1. – 9. für Beratungsangebote und -verträge des HBBZ über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung des HBBZ gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung eines Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Ziff. 10. – 12. gelten neben den Ziff. 1. – 9. ferner für Teilleistungen des HBBZ entsprechender Werkverträge gemäß Satz 1 dieser Ziffer, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen des HBBZ abgegrenzt sind, beispielsweise bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
11. Abnahme von Werkleistungen
11.1. Das HBBZ legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme vor. Der Kunde verpflichtet sich, das Werk unverzüglich abzunehmen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden stellt eine schlüssige Abnahme dar.
11.2. Ist die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die bloße Anerkennung des vollendeten Werkes durch den Kunden. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden stellt eine schlüssige Abnahme dar.
11.3. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des HBBZ innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- und Präsentationstermine vereinbart werden.

12. Gewährleistung
12.1. Etwaige offensichtliche Mängel des Werkes und das etwaige offensichtliche Fehlen von zugesicherten Eigenschaften des Werkes hat der Kunde dem HBBZ binnen drei Wochen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch des Kunden.
12.2. Ist das Werk nicht so beschaffen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat, oder ist es mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, so wird das HBBZ innerhalb angemessener Frist nachbessern. Das HBBZ hat in diesem Fall auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Kunde das Werk nach der Lieferung/Leistung an einen anderen Ort als dem Wohnsitz/die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht hat, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Lieferung/Leistung. Das HBBZ ist berechtigt, die Beseitigung der Fehler zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dem HBBZ wird das Recht eingeräumt, zweimal Nachbesserung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl vom HBBZ die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
12.3. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach Ziff. 7 dieser Geschäftsbedingungen.
12.4. Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen des HBBZ richtet sich nach § 638 BGB.
12.5. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Ziffern 6 und 7 unberührt.

Ergänzende Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang mit Mergers & Acquisitions, Joint Ventures und/oder Personalberatung

13. Anwendungsbereich der Ziff. 13. bis 15.
Die Ziff. 13. bis 15. dieser Geschäftsbedingungen gelten neben den Ziff. 1. bis 12. dieser Geschäftsbedingungen für alle Verträge zwischen dem HBBZ und seinen Kunden über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerungen oder Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Unternehmensbeteiligungen, Joint Ventures und/oder Personalberatung.

14. Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten
Bei Beratungsverträgen über die in Ziff. 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Ziff. 2. nicht nur auf die Kunden selbst. Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen oder Unternehmensteile zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen.

15. Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung / Personalvermittlung
15.1. Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann das HBBZ selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihm etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann das HBBZ die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile garantieren. Das HBBZ kann weiter nicht die Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Ventures übernehmen.
15.2. Bei Personalberatung / Personalvermittlung kann das HBBZ nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung des HBBZ dafür, dass ein von ihm nach sachgerechtem und methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, kann nicht übernommen werden.
15.3. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Ziff. 12. sowie 6. und 7. unberührt.

16. Datenschutzerklärung:
Die Datenschutzerklärung des HBBZ finden Sie unter www.hbbz.de/datenschutz