Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hochrhein- Bildungs- und
Beratungszentrums, Tatjana Schuh & Bernd Roitzheim GdbR,
im folgenden HBBZ genannt.
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A. Allgemeines
1. Das Unternehmen
Das Leistungsspektrum des HBBZ umfasst sowohl offene Standardtrainings
als auch spezielle und kundenspezifische Beratungen, Seminare, Workshops
und sonstige Leistungen, sowohl „Inhouse“ beim Kunden
als auch in den Bildungszentren des HBBZ und in Hotels. Alle Berater
und Trainer sind praxisorientiert und haben in der Regel langjährige
Berufserfahrung auch außerhalb des Beratungs- und Trainingsumfeldes.
2. Qualitätspolitik
Das HBBZ orientiert sich an allen heutzutage üblichen Qualitätsmaßstäben
im Weiterbildungsbereich. Unsere Unternehmensphilosophie ist geprägt
vom Respekt gegenüber jedem unserer Kunden.
3. Geltungsbereich
Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der dem HBBZ und dem Kunden
sind nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese gelten
für alle Leistungen des HBBZ -mit Ausnahme von Studienreisen-,
sofern nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann,
wenn sie vom HBBZ schriftlich bestätigt worden sind. Frühere
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten verlieren hiermit
ihre Gültigkeit. Grundlage aller Verträge ist die in unseren
Katalogen beziehungsweise unseren Angeboten gemachte Leistungsbeschreibung,
wobei geringfügige Abweichungen möglich sind. Es gelten
die dort genannten Teilnahmevoraussetzungen. Die Auftragsabwicklung
erfolgt mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage. Notwendige
Kundendaten werden gespeichert. Das HBBZ verpflichtet sich zur Einhaltung
der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Das HBBZ verpflichtet sich,
Informationen – gleich welcher Art – über den Teilnehmer
und/oder die Geschäfts- und Betriebsinterna des Kunden vertraulich
zu behandeln.
B. Allgemeine Bedingungen für Training, Coaching, Workshops,
Seminare, Mediation
1. Vertragsabschluß
1.1. Die Anmeldung des Kunden zu offenen Standardtrainings muss schriftlich
erfolgen. Telefonische Vorabreservierungen sind möglich, jedoch
muss umgehend eine schriftliche Anmeldung nachgereicht werden. Nach
Eingang der Anmeldung des Kunden erhält dieser umgehend eine
Anmeldebestätigung. Etwa drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn
erhält der Kunde eine Einladung mit allen notwendigen Informationen
(Veranstaltungsort, Beginn und Ende, Anfahrtshinweise, Hotelvorschläge
u.a.).
1.2. Verträge über kundenspezifische Trainings, Seminare,
Workshops und sonstige Leistungen bedürfen der Schriftform und
kommen in der Regel durch ein Angebot dem HBBZ und dem entsprechenden
schriftlichen Auftrag des Kunden zustande.
2. Stornierung von offenen Standardtrainings durch den Kunden
2.1. Die Stornoerklärung des Kunden bedarf der Schriftform. Sie
ist kostenfrei, wenn sie spätestens bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
beim HBBZ eingeht. Bei Absagen bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn
wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von fünfzig Prozent
des Preises berechnet. Bei Absagen nach diesem Termin bzw. bei Nichterscheinen
wird die volle Gebühr berechnet.
2.2. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Ersatzteilnehmer
zu dem Standardtraining zu entsenden, ohne dass hierbei zusätzliche
Gebühren entstehen. Der Ersatzteilnehmer muss jedoch die Teilnahmevoraussetzungen
erfüllen.
2.3. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt nachzuweisen,
dass dem HBBZ durch die Stornierung kein Schaden entstanden ist oder
der Schaden wesentlich niedriger ist als die Stornierungsgebühr.
In diesem Fall wird der nachgewiesene Schaden in Rechnung gestellt.
3. Stornierung von kundenspezifischen Trainings, Seminaren,
Workshops und sonstigen Leistungen
3.1. Die Stornoerklärung des Kunden von kundenspezifischen Trainings,
Seminaren, Workshops und sonstigen Leistungen bedarf der Schriftform.
Sie ist bis drei Wochen vor Leistungsbeginn gebührenfrei. Kosten,
die dem HBBZ in Vorbereitung der vereinbarten Leistungen entstanden
sind, werden in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Stornierungen später als drei Wochen vor vereinbartem
Leistungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr in Höhe des
vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.
3.3. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt nachzuweisen,
dass dem HBBZ durch die Stornierung kein Schaden entstanden ist oder
der Schaden wesentlich niedriger ist als die Stornierungsgebühr.
In diesem Fall wird der nachgewiesene Schaden in Rechnung gestellt.
4. Stornierung durch das HBBZ
4.1. Bei zu geringer Teilnehmerzahl und in Fällen höherer
Gewalt behält sich das HBBZ vor, Trainings, Seminare oder sonstige
Leistungen abzusagen. Bei zu geringer Teilnehmerzahl erhält der
Kunde spätestens 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn Bescheid, in
Fällen höherer Gewalt so bald wie möglich. Bereits
geleistete Zahlungen werden schnellstmöglich zurückerstattet.
4.2. Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift beinhaltet –
ist aber nicht beschränkt auf – arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen,
Vertragsverstöße von Unterauftragnehmern und Erfüllungsgehilfen,
Krankheit, Unfall, Erdbeben, Feuer, Überflutung, kriegerische
Handlungen, Embargo, Aufstände und andere Umstände, die
sich außerhalb der zumutbaren Einflussnahmen des HBBZ befinden
und es davon abhalten, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
4.3. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz entstandener
Auslagen beziehungsweise weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen,
es sei denn, dem HBBZ bzw. ihren Erfüllungsgehilfen fällt
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es wird wegen
Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung
des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich
zwingend gehaftet.
5. Preise, Leistungen, Zahlungsbedingungen
5.1. Soweit nichts anderes zwischen HBBZ und dem Kunden schriftlich
vereinbart wurde, ist das HBBZ berechtigt, Honorar und Auslagen dem
Kunden je nach Anfall monatlich im Nachhinein in Rechnung zu stellen.
Für die Berechnung des Honorars gelten Ziff. 4.2. Sätze
2-4 sinngemäß.
5.2. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen des HBBZ sind innerhalb
von 10 Tagen zur Zahlung fällig.
5.3. Zahlt der Kunde die fälligen Rechnungen innerhalb weiterer
10 Tage nicht, so ist das HBBZ berechtigt, seine Arbeit an dem Projekt
einzustellen, bis diese Forderungen gegen den Kunden erfüllt
sind.
6. Verzug, Unmöglichkeit und Leistungshindernisse
6.1. Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie im schriftlichen
Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung des HBBZ
oder im schriftlichen Vertrag als verbindlich bezeichnet sind. Nach
Ablauf verbindlicher Fertigstellungstermine hat der Kunde dem HBBZ
zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu
setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Nach fruchtlosem
Verstreichen dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz gemäß Ziff. 7 dieser Geschäftsbedingungen
verlangen. Entsprechendes gilt im Falle der Unmöglichkeit seitens
des HBBZ. Entsprechendes gilt bei Teilverzug des HBBZ oder teilweiser,
vom HBBZ zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, wenn die
teilweise Erfüllung dieses Vertrages für den Kunden nicht
von Interesse ist.
6.2. Das HBBZ ist von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen
insoweit und solange befreit, wie diese durch höhere Gewalt verhindert
wird. Das HBBZ wird den Kunden von Anfang und Ende der Veränderung
infolge höherer Gewalt informieren. Höhere Gewalt im Sinne
dieser Vorschrift beinhaltet – ist aber nicht beschränkt
auf – arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, Feuer, Überflutung,
kriegerische Handlungen, Embargo, Aufstände und andere Umstände,
die sich außerhalb der zumutbaren Einflussnahme des HBBZ befinden
und es davon abhalten, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist das
HBBZ berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die
Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Wenn etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel der
vom HBBZ erbrachten Leistung darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten
gemäß Ziff. 2 und/oder Ziff. 14 dieser Geschäftsbedingungen
nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig erfüllt
hat, ist eine Haftung des HBBZ ausgeschlossen. Das HBBZ übernimmt
ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die
auf Nichtbeachtung der Sicherheitsobliegenheiten gemäß
Ziff. 3 dieser Geschäftsbedingungen beruhen.
7.2. Für Schäden des Kunden haftet das HBBZ auf Schadensersatz
dem Kunden gegenüber nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt oder soweit wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks
entscheidenden Verpflichtung gesetzlich oder nach der Rechtsprechung
zwingend gehaftet wird. Dies gilt auch für eine eventuelle Haftung
wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, fehlerhafter Beratung oder
Einweisung oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bzw.
für eine Haftung wegen unerlaubter Handlung.
7.3. Die Haftung des HBBZ ist im kaufmännischen Verkehr auf jeden
Fall auf den typischerweise bei Rechtsgeschäften der vorliegenden
Art entstehenden Schaden beschränkt.
7.4. Beginn und Ende der Verjährung sowie die Verjährungsfrist
richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
8. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
8.1. Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten
Informationen und Unterlagen geheim zu halten und alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung
durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragsparteien werden,
soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages hierzu angehalten
sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
8.2. Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten
Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht
selbst zu verwenden.
8.3. Die vorstehenden Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Nichtverwertung
entfallen, soweit die Informationen der anderen Vertragspartei vor
der Mitteilung nachweisbar bekannt waren oder von einem berechtigten
Dritten zu irgendeinem Zeitpunkt berechtigt offenbart oder berechtigt
zugänglich gemacht wurden oder der Öffentlichkeit bekannt
oder allgemein zugänglich waren. Die Verpflichtung aus Ziff.
8.1 und 8.2 bleiben jedoch bestehen, wenn ein Verschulden der anderen
Vertragspartei dazu geführt hat, dass die Informationen der Öffentlichkeit
bzw. Dritten bekannt oder zugänglich waren.
8.4. Die Geheimhaltungspflicht bleibt bis fünf Jahre nach Beendigung
des Vertrages bestehen.
8.5. Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der einschlägigen
Datenschutzgesetze in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Für Nebenabreden, Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen
vereinbaren die Parteien die Schriftform.
9.2. Das Vertragsverhältnis zwischen dem HBBZ und dem Kunden
unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag
sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozesse
ist Waldshut, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist. Das HBBZ ist jedoch berechtigt, das für den Kunden ortszuständige
Gericht zu wählen.
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden oder können sie nicht durchgeführt
werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon
nicht berührt. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall,
die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame
zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit
wie möglich verwirklicht.
Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
10. Anwendungsbereiche der Ziff. 10. - 12.
Die Regelungen der Ziff. 10. - 12. gelten neben den Ziff. 1. - 9.
für Beratungsangebote und -verträge des HBBZ über die
Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien
und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung des
HBBZ gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung eines
Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der
Ziff. 10. - 12. gelten neben den Ziff. 1. - 9. ferner für Teilleistungen
des HBBZ entsprechender Werkverträge gemäß Satz 1
dieser Ziffer, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von
weiteren Leistungen des HBBZ abgegrenzt sind, beispielsweise bei stufenweisem
oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
11. Abnahme von Werkleistungen
11.1. Das HBBZ legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte
Werk zur Abnahme vor. Der Kunde verpflichtet sich, das Werk unverzüglich
abzunehmen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden stellt eine schlüssige
Abnahme dar.
11.2. Ist die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen,
so tritt an deren Stelle die bloße Anerkennung des vollendeten
Werkes durch den Kunden. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden
stellt eine schlüssige Abnahme dar.
11.3. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend
für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des HBBZ innerhalb
der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen,
sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- und Präsentationstermine
vereinbart werden.
12. Gewährleistung
12.1. Etwaige offensichtliche Mängel des Werkes und das etwaige
offensichtliche Fehlen von zugesicherten Eigenschaften des Werkes
hat der Kunde dem HBBZ binnen drei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch des Kunden.
12.2. Ist das Werk nicht so beschaffen, dass es die zugesicherten
Eigenschaften hat, oder ist es mit Fehlern behaftet, die den Wert
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, so wird das HBBZ innerhalb
angemessener Frist nachbessern. Das HBBZ hat in diesem Fall auch die
zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt
nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Kunde das
Werk nach der Lieferung/Leistung an einen anderen Ort als dem Wohnsitz/die
gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht hat, es sei denn, das
Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Lieferung/Leistung. Das HBBZ ist berechtigt, die Beseitigung der Fehler
zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Dem HBBZ wird das Recht eingeräumt, zweimal
Nachbesserung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann
der Kunde nach seiner Wahl vom HBBZ die Herabsetzung der Vergütung
oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
12.3. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach Ziff.
7 dieser Geschäftsbedingungen.
12.4. Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen des HBBZ
richtet sich nach § 638 BGB.
12.5. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Ziffern 6 und 7
unberührt.
Ergänzende Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang
mit Mergers & Acquisitions, Joint Ventures und/oder Personalberatung
13. Anwendungsbereich der Ziff. 13. bis 15.
Die Ziff. 13. bis 15. dieser Geschäftsbedingungen gelten neben
den Ziff. 1. bis 12. dieser Geschäftsbedingungen für alle
Verträge zwischen dem HBBZ und seinen Kunden über Beratungs-,
Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerungen
oder Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Unternehmensbeteiligungen,
Joint Ventures und/oder Personalberatung.
14. Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten
Bei Beratungsverträgen über die in Ziff. 13. genannten Gegenstände
erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Ziff.
2. nicht nur auf die Kunden selbst. Die entsprechenden Informationen
sind vielmehr auch über deren Unternehmen oder Unternehmensteile
zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen
bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner
auftreten sollen.
15. Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung
/ personalvermittlung
15.1. Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von
Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann
das HBBZ selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise
keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihm etwa
vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der
mindestens erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis
der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso
wenig kann das HBBZ die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder
seiner Teile garantieren. Das HBBZ kann weiter nicht die Gewähr
für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder
einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Ventures übernehmen.
15.2. Bei Personalberatung / Personalvermittlung kann das HBBZ nur
sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten.
Eine Haftung des HBBZ dafür, dass ein von ihm nach sachgerechtem
und methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat
alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte
Ergebnisse erzielt, kann nicht übernommen werden.
15.3. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Ziff. 12. sowie
6. und 7. unberührt.
16. Datenschutzerklärung:
Durch Inanspruchnahme der Leistungen des HBBZ willigen Sie ein, dass
Ihre Daten zum Zwecke der Leistungsabwicklung gespeichert und verarbeitet
werden. Sie sind auch damit einverstanden, dass Ihre personenbezogenen
Daten ( einschließlich Ihrer Telefonnummer und Ihrer Email-Adresse)
zum Zwecke der persönlich auf Sie zugeschnittenen Werbung und
Marktforschung vom HBBZ sowie von ausgewählten HBBZ-Partnern
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